Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung:
Dittrich Werbegestaltungs GmbH (im Folgenden: "Dittrich GmbH") nimmt Aufträge entgegen, montiert und erbringt Dienstleistungen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: "AGB"). Diese AGB gelten für alle Leistungen, die Dittrich GmbH oder ein von ihr namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrags durchführt. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen von Dittrich GmbH.

Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags sind nur wirksam, wenn sie von Dittrich GmbH schriftlich bestätigt worden sind.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber stimmt zu, dass im Fall der Verwendung von Geschäftsbedingungen durch ihn im Zweifel von den Bestimmungen der AGB von Dittrich GmbH auszugehen ist, auch wenn die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unwidersprochen geblieben sind.

2. Kostenvoranschlag:
Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags verpflichtet Dittrich GmbH nicht zur Annahme eines Auftrags.

Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlags (Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand etc.) werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3. Angebot / Preis:
Katalog- und Prospektangaben sowie Angebote von Dittrich GmbH, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, freibleibend.

Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführungen nur verbindlich, wenn dies von Dittrich GmbH ausdrücklich bestätigt wird. Etwaige in Skizzen, Prospekten, Schaubildern, Abbildungen oder Ansichten enthaltenen Maße, Gewichts-, Qualitäts- oder Toleranzangaben sind keine vertragsmäßig zugesicherten Eigenschaften.

Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des Vertragsgegenstands schriftlich von Dittrich GmbH bestätigen zu lassen.

Ein Vertragsverhältnis kommt nur zustande, wenn Dittrich GmbH innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet, oder mit der Auftragserfüllung beginnt. Für den Fall, dass die Auftragsbestätigung vom Auftrag des Auftraggebers abweicht, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung von Dittrich GmbH als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Tagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Änderungen des Auftrags durch den Auftraggeber haben nur dann Wirksamkeit, wenn sie von Dittrich GmbH schriftlich bestätigt werden.

Die von Dittrich GmbH genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer, sofern dies nicht ausdrücklich angegeben ist. Derartige Kosten werden dem Auftraggeber, sofern eine ausdrückliche Beauftragung dazu erfolgte, zusätzlich in Rechnung gestellt.

Erfolgt die Ausführung des Auftrags auf Grund der vom Auftraggeber übergebenen Pläne, Skizzen, Werbesujets oder Anweisungen, garantiert der Auftraggeber Dittrich GmbH die Richtigkeit der vom Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten beigestellten Materialien (insbesondere auch Planen, Scheinwerfer etc.) und Daten. Eine Prüfpflicht von Dittrich GmbH hinsichtlich dieser Materialien und Daten besteht nicht. Sollte der Auftraggeber eine Überprüfung der von ihm beigestellten Materialien oder Daten wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hierfür angemessenes Entgelt.

Für allfällige zur Vertragserfüllung notwendige behördliche Bewilligungen hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu sorgen.

Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse von Dittrich GmbH gehen davon aus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Materialien und Daten zur Auftragserfüllung geeignet sind. Stellt sich, auch nach Beginn der Auftragserfüllung heraus, dass die beigestellten Materialien oder Daten nicht geeignet oder mangelhaft sind, so hat der Auftraggeber den dadurch notwendigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen.

4. Lieferung:
Transporte erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Verkaufspreise von Dittrich GmbH beinhalten keine Kosten für Transporte. Auf ausdrücklichen Auftrag werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung erbracht bzw. organisiert. Wird Dittrich GmbH mit dem Transport beauftragt, werden Transportmittel und Transportweg, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, von Dittrich GmbH bestimmt. Eine Transportversicherung wird von Dittrich GmbH nur nach ausdrücklichem und schriftlichem Auftrag des Auftraggebers und auf dessen Rechnung abgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden für Transporte die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die bei Lieferung geltenden üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportmittel in Rechnung gestellt.

Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses von Dittrich GmbH nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der Auftraggeber, die ordnungsgemäße Entsorgung selbst durchzuführen.

Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang beim Transportunternehmen und bei Dittrich GmbH schriftlich, spätestens jedoch binnen fünf Tagen geltend zu machen.

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtungen von Dittrich GmbH, insbesondere angemessene und notwendige Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. Allfällige Änderungs- und/oder Zusatzwünsche können Lieferverzögerungen und Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers zur Folge haben.

Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft ausdrücklich vereinbart wurde, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von Dittrich GmbH oder deren Lieferanten entbinden Dittrich GmbH vorübergehend von der Einhaltung der angekündigten Liefertermine und den vereinbarten Verpflichtungen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurück zu treten oder sonstige Ansprüche geltend zu machen.

Betriebs- und Verkehrsstörungen und nicht ordnungsgemäße Lieferungen von Lieferanten gelten auch als Fälle höherer Gewalt und befreien Dittrich GmbH für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche gegenüber Dittrich GmbH entstehen.

Bei (auch nur teilweisem) Verzug des Auftraggebers mit einer Zahlung oder mehreren Zahlungen und / oder mit weiteren vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Übergabe von Unterlagen, Genehmigungen, Informationen usw.), verlieren, auch ausdrücklich für verbindlich erklärte, Liefertermine ihre Gültigkeit; die übrigen Vertragspflichten bleiben unverändert aufrecht.

Für allfällige Lieferverzögerungen, die nicht der Sphäre von Dittrich GmbH zuzurechnen sind, wird keine Haftung übernommen. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers aus allfälligen von Dittrich GmbH zu vertretenden Lieferverzögerungen sind spätestens im Zeitpunkt der Übergabe / Montage geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Verständigung durch Dittrich GmbH die bei Dittrich GmbH gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.

Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen. Hat der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist Dittrich GmbH nach Setzung einer Nachfrist von fünf Tagen berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem dazu befugten Unternehmen einzulagern. Unabhängig davon ist Dittrich GmbH berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Vertragsgegenstand anderweitig zu verwerten, wobei die dabei auftretenden Kosten und Schäden vom Auftraggeber zu ersetzen sind.

5. Zahlung:
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Übergabe / Montage. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen entsprechend.

Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, die nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann Dittrich GmbH jenes Entgelt geltend machen, das ihrer Preisliste oder dem angemessenen, ortsüblichen Entgelt entspricht.

Alle genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der Kalkulationssituation im Zeitpunkt der Angebotserstellung und sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, zwei Monate gültig. Wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, etwa Rohstoffpreise, Energie- oder Transportkosten, Wechselkurse oder Personalkosten etc., nach Abschluss des Vertrags ändern, erhöht oder ermäßigt sich das vereinbarte Entgelt entsprechend.

Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Dittrich GmbH berechtigt, nach jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

Im Fall eines vereinbarten Skontos verliert der Auftraggeber, wenn er auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für den Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, den Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder später zu erbringenden Zahlungen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Montagen, wegen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

Bei Dittrich GmbH einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Rechtsanwalts und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

Bei Zahlungsverzug werden von Dittrich GmbH Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei vereinbarten Teilzahlungen tritt Terminverlust ein und ist Dittrich GmbH berechtigt, die gesamte noch offene Forderung fällig zu stellen.

Ist der Auftraggeber derart in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch Dittrich GmbH eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offenen Rechnungen von Dittrich GmbH gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti, Rabatte oder Nachlässe außer Kraft treten.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen von Dittrich GmbH sowie bei begründeter Sorge hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist Dittrich GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten.

6. Mahn- und Inkassospesen:
Für den Fall des Zahlungsverzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, Dittrich GmbH sämtliche von ihr aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie Kosten von beauftragten Rechtsanwälten und Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren und nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstitute (BGBl 1996/141 idgF) oder dem Rechtsanwaltstarifgesetz (BGBl 1969/189 idgF) verzeichnet werden.

Sofern Dittrich GmbH das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 30,00 (zuzügl. 20% USt.) zuzüglich den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten von Dittrich GmbH anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

7. Eigentumsrecht:
Gelieferte Waren und montierten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Dittrich GmbH, einschließlich Zinsen und Kosten uneingeschränktes Eigentum von Dittrich GmbH. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung gelten als ausgeschlossen.

Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist Dittrich GmbH jederzeit berechtigt, ihr Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurück zu holen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Dittrich GmbH stellt keinen Vertragsrücktritt durch Dittrich GmbH dar und entbindet den Auftraggeber nicht von seinen Verpflichtungen.

8. Gewährleistung, Garantie und Haftung:
Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei Übergabe / Montage die Übereinstimmung mit der Bestellung unverzüglich zu kontrollieren.

Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Tagen nach Übergabe / Montage, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des angeblichen Mangels Dittrich GmbH schriftlich oder per Telefax bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Tagen, nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlungsverpflichtung.

Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erhoben, so gilt dies als Genehmigung. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei ungerechtfertigter Mängelrüge hat der Auftraggeber sämtliche mit der Behandlung und Überprüfung derartiger Mängel verbundenen Spesen und Kosten Dittrich GmbH zu ersetzen.

Tritt ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für Dittrich GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert und der Schwere des Mangels. Dittrich GmbH verpflichtet sich, die Verbesserung oder den Austausch nach Rückstellung durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.

Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für Dittrich GmbH mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn Dittrich GmbH die Verbesserung oder den Austausch unberechtigt verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt.

Jeglicher (Gewährleistungs-) Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeiten durch nicht autorisierte Dritte am Vertragsgegenstand vorgenommen werden. Der diesbezügliche Nachweis obliegt dem Auftraggeber.

Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss.

Technische Auskünfte von Dittrich GmbH sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des jeweiligen Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch Dittrich GmbH, wobei Grundlage hierfür die Dittrich GmbH vom Auftraggeber gegebenen Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit Dittrich GmbH bei sonstigem Haftungsausschluss ausgeht.

Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn nicht Dittrich GmbH oder eine Person, für die Dittrich GmbH einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.

Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers auch wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritts ausgeschlossen, sofern Dittrich GmbH oder Personen, für die Dittrich GmbH einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verschuldet hat.

Auf die Geltendmachung besonderer Rückgriffsansprüche, insbesondere gemäß § 933b ABGB, wird seitens des Auftraggebers verzichtet. Wird der Auftraggeber wegen des Vertragsgegenstands in Anspruch genommen, hat er dies Dittrich GmbH unverzüglich mitzuteilen, andernfalls Rückgriffsrechte ausgeschlossen sind. Etwaige Rückgriffsrechte bestehen auch nur in dem Umfang, der Dittrich GmbH von seinen Vorlieferanten oder Erzeugern gewährt wird, höchstens jedoch bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts (netto).

Dittrich GmbH übernimmt keine Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter. Etwaige Haftungs- und Rückgriffsansprüche verjähren jedenfalls in drei Jahren nach Gefahrenübergang, wenn diese nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist für die Beweislastumkehr nach § 933a Abs 3 ABGB beträgt ebenfalls drei Jahre.

9. Schutzrecht:
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u.d.g. stets (geistiges) Eigentum von Dittrich GmbH; der Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten (Werk) Nutzungs- oder Verwertungsrechte.

Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung der vertraglichen Leistung allenfalls zur Verfügung gestellten Werken oder Leistungen Urheber- oder sonstige Rechte Dritter nicht entgegenstehen oder der Auftraggeber entsprechende Werknutzungsrechte / Nutzungsrechte (Lizenzen) erworben hat.

Sollte Dittrich GmbH wegen der vom Auftraggeber oder in dessen Namen zur Verfügung gestellten Werken oder Leistungen von Dritten in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber Dittrich GmbH diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

10. Produkthaftung:
Rückgriffsansprüche im Sinn des § 12 Produkthaftungsgesetz (PHG) sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Dittrich GmbH verursacht und zumindest grobfahrlässig verschuldet wurde.

Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird nach Maßgabe des § 8 PHG ausgeschlossen, und zwar auch für alle an Herstellung und Montage beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, diesen Haftungsausschluss auf etwaige Kunden zu überbinden.

11. Vertragsrücktritt:
Bei Annahmeverzug (Punkt 4.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkursverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 14 Tagen, ist Dittrich GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern dieser von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.

Für den Fall des Rücktritts hat Dittrich GmbH bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrags oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens (einschließlich entgangenen Gewinns) zu begehren.

Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, (auch nur teilweise) vom Vertrag zurück oder begehrt er die Aufhebung des Vertrags, so hat Dittrich GmbH die Wahl, auf Erfüllung des Vertrags zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrags zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl von Dittrich GmbH einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrags oder den tatsächlich entstandenen Schaden (einschließlich entgangenen Gewinn) zu bezahlen.

12. Gerichtstand und anwendbares Recht:
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von Dittrich GmbH, auch dann, wenn die Übergabe / Montage vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Geschäftssitz von Dittrich GmbH vereinbart. Dittrich GmbH hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Es gilt ausschließlich österreichisches Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13. Datenschutz und Adressenänderungen:
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die Dittrich GmbH bekannt gegebenen personenbezogenen Daten von Dittrich GmbH automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dittrich GmbH Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange der Vertrag nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Auftraggebers gesendet werden.

14. Schlussbestimmungen:
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, etwaige Gegenforderungen, auch behauptete Preisminderungsansprüche, gegen Ansprüche von Dittrich GmbH aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenforderungen sind von Dittrich GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden.

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden etc. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auch das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftlichkeit ist ausschließlich schriftlich möglich.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.